§ 1 GELTUNGSBEREICH

1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kongress-Aussteller und Willow Creek Deutschland (im Folgenden mit „WCD“ bezeichnet). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers haben keine Gültigkeit.

(2) WCD hat die Firma MEISSNER EXPO GmbH, 25469 Halstenbek mit der Abwicklung der Fachausstellung und der Anzeigenbuchung beauftragt.

 

§ 2 STANDANMELDUNG

(1) Die Anmeldung zur Fachausstellung ist ausschließlich über das Online-Formular „Anmeldung zur Fachausstellung“ möglich. Über die Annahme der Anmeldung entscheidet WCD. Der Aussteller erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die MEISSNER EXPO GmbH. WCD behält sich vor, einzelne Aussteller ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme auszuschließen.

(2) Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem die MEISSNER EXPO GmbH verhandelt. Eine namentliche Nennung aller Organisationen ist erforderlich. Die Rechnungsstellung erfolgt an den bevollmächtigten Ausstellungsvertreter. Einzelrechnungen werden nicht ausgestellt.

(3) Bei der Anmeldung zur Fachausstellung ist die vollständige und korrekte Rechnungsanschrift anzugeben. Für nachträgliche Rechnungskorrekturen aufgrund unrichtiger Angaben bei der Anmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 EUR netto pro Korrektur erhoben.

 

§ 3 AUSSTELLERGEBÜHREN

(1) Der Leistungsumfang und die Ausstellungsgebühr ergeben sich aus dem Online-Anmeldeformular.

(2) Ausstellerkarten berechtigen zur Teilnahme an allen Kongressveranstaltungen. Ein Anspruch auf die Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht jedoch nicht. Ansonsten gelten die AGB für Teilnehmer.

3) Die Buchung von Ausstellerkarten ist nur in Verbindung mit der Buchung eines Standes möglich. Ausstellerkarten sind nur an Mitarbeitende der ausstellenden Organisation übertragbar.

 

§ 4 ANZEIGENSCHALTUNGEN/SONDER-WERBEFORMEN

(1) Der Leistungsumfang und die Entgelte für Anzeigenschaltungen ergeben sich aus dem Online-Formular.

(2) Für Sonder-Werbeformen wird ein individuelles Angebot durch WCD erstellt.

(3) Über die Annahme der Bestellung entscheidet WCD. Anzeigen oder Sonder-Werbeformen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Besteller erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung durch MEISSNER EXPO GmbH.

 

§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Sämtliche Entgelte werden mit Rechnungsstellung fällig und sind an das rechnungsstellende Unternehmen zu zahlen.

(2) Die Abtretung von Forderungen gegen WCD, die Aufrechnungen von Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, sofern sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 6 RÜCKTRITT

(1) WCD gewährt dem Aussteller ein Rücktrittsrecht bis zum 15.11.2023. Bei Inanspruchnahme werden 65 % der gezahlten Entgelte erstattet. Nach dem 15.11.2023 ist ein Rücktritt nicht mehr möglich, d. h., die Entgelte sind in voller Höhe zu zahlen. Dies gilt auch bei Nicht-Erscheinen. Ausgenommen ist ein Rücktritt aus Gründen, die WCD zu vertreten hat.

(2) Sofern die Zahlung der gebuchten Leistungen nicht vollständig im Rahmen der festgesetzten Fristen erfolgt ist, ist WCD berechtigt, vom betreffenden Vertrag zurückzutreten und den Standplatz und/oder Anzeigenplatz/Sonder-Werbemaßnahme anderweitig zu vergeben.

 

§ 7 ABSAGE DES KONGRESSES / BESCHRÄNKUNGEN / TERMINVERLEGUNG / VIRTUELLE DURCHFÜHRUNG

(1) Im Fall der Absage des Kongresses erstattet WCD die geleisteten Ausstellergebühren zurück. Etwaige vergebliche Reisekosten, Hotelbuchungen usw. werden nur erstattet, wenn die Absage der Veranstaltung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von WCD beruht.

(2) Wenn WCD aus nicht in seiner Verantwortlichkeit liegenden Gründen dazu verpflichtet wird, die Personenzahl des Kongresses zu beschränken, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Ausstellergebühren oder Erstattung von Reisekosten, Hotelbuchungen usw.

(3) Für den Fall der Terminverlegung ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige vergebliche Reisekosten, Hotelbuchungen usw. werden von WCD nur erstattet, wenn die Nicht-Information des Ausstellers über die Verlegung des Kongresses auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht und der Aussteller alles Erforderliche getan hat, um diese Kosten zu vermeiden.

(4) Ist die Durchführung des Kongresses als Präsenzveranstaltung insgesamt aufgrund höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund (z. B. aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl) nicht möglich, so steht WCD das Recht zu, den Kongress unter Wahrung des Gesamtcharakters virtuell zu gestalten oder abzusagen. Im Fall der Absage gelten die Regelungen unter (1) dieses Paragraphen. Bei virtueller Durchführung des Kongresses steht dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zu.

(5) WCD verpflichtet sich, bei Absage, Terminverschiebung oder virtueller Durchführung den Aussteller über eine der bei der Anmeldung genannte Adressen (postalisch, per E-Mail, per Telefon usw.) umgehend zu informieren. Die Übersendung einer solchen Information durch den Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen gilt als ausreichend.

 

§ 8 STANDZUTEILUNG

(1) Die Vergabe der Standplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet.

(3) Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage seines oder der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung geändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

 

§ 9 STANDBAU UND -TECHNIK

Standbau und –technik sind nicht Gegenstand dieser AGB. Angebote zu Standbau, Elektroinstallationen, Beleuchtung und Zusatzausstadung (Teppich, Mietmöbel u.ä.) der MEISSNER EXPO GmbH im Rahmen der Anmeldung zur WCD-Fachausstellung stellen eine eigenständige Zusatzleistung der MEISSNER EXPO GmbH dar. Diese Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung der MEISSNER EXPO GmbH erbracht.

 

§ 10 STANDBETRIEB UND WERBUNG

(1) Der Auf- bzw. Abbau und der Betrieb des Standes werden durch die Aussteller-Service-Unterlagen von MEISSNER EXPO GmbH und die Richtlinien der Messe Karlsruhe geregelt. Diese sind für den Aussteller verbindlich.

(2) Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für das Unternehmen des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.

(3) Lautsprecherwerbung sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit WCD. Ton- und Videovorführungen sind gestattet, sofern benachbarte Stände nicht gestört werden. WCD behält sich vor, diese zu untersagen, falls andere Aussteller erheblich belästigt werden oder die Inhalte nicht im Sinne des Veranstalters sind.

(4) WCD kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind.

(5) Die Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. WCD behält sich vor, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 20 Prozent der Standgebühr einzufordern.

(6) Tiere sind innerhalb der Messehallen nicht erlaubt. Eine Ausnahme hiervon bilden Blindenhunde.

 

§ 11 DIREKTVERKAUF / KOSTENLOSE ABGABE VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

(1) Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird.

(2) Das Exklusivrecht für die gastronomische Versorgung liegt bei der Messe Karlsruhe. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist grundsätzlich untersagt. Die kostenfreie Abgabe von Speisen und Getränken ist möglich.

(3) Für alle Produkte, die im Willow-Shop angeboten werden, besteht ebenfalls ein Exklusivrecht.

 

§ 12 BILD- UND TONAUFNAHMEN

(1) WCD und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die von akkreditierten Pressevertretern für journalistische Zwecke vorgenommen werden.

(2) Bild- und Tonaufnahmen im Auftrag des Ausstellers bedürfen der Genehmigung des Veranstalters.

 

§ 13 VERSICHERUNG UND HAFTUNG

(1) Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände und dessen Einrichtung entstehen.

(2) Ansprüche der Aussteller auf Schadensersatz gegenüber WCD sind ausgeschlossen, insbesondere die Beschädigung von Exponaten der Aussteller und deren Entwendung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Aussteller aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WCD, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WCD nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Ausstellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Die Einschränkungen der Abs. 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Sämtliche Genehmigungen können auch durch die entsprechend zuständigen Erfüllungsgehilfen (siehe §1 Abs.2) verbindlich erteilt werden.

(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(3) Sofern es sich beim Austeller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen WCD und dem Aussteller der Sitz von WCD in Gießen.

(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 

 

 

 

Willow Creek Deutschland e. V., 01.09.2023